AGB

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

 

1) Allgemeine Bestimmungen

Die folgenden Bedingungen liegen allen unseren Vereinbarungen und Angeboten zu Grunde und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Anderslautenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

 

2) Angebote und Preise

a) Unsere Angebote verstehen sich freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung.

b) Ein Auftrag, der auf Grund eines unserer schriftlichen Angebote erfolgt, gilt mit Ablauf einer Frist von 2 Wochen als angenommen, wenn wir nicht innerhalb dieser Frist widersprechen.

c) Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie der jeweils im Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

d) Bestätigte Preise sind für die Dauer von 14 Tagen ab Vertragsschluss bindend, soweit nicht Waren oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden.

Soweit unsere Leistung später als 14 Tage nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns eine angemessene Preiserhöhung vor, wenn sich die bei Vertragsschluss gegebenen und für die Preisbestimmung maßgeblichen Umstände, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport, Versicherungen und öffentlicher Abgaben verändert haben sollten.

3) Zeichnungen und Beschreibungen

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

4) Lieferung und Gefahrtragung

a) Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende die Ware unser Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

b) Soweit die Lieferzeit überschritten wird, hat der Auftraggeber das Recht, schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, verspäteter Erfüllung oder Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt.

c) Die Lieferung erfolgt, soweit anderes nicht vereinbart ist, auf dem nach unserem Ermessen besten und schnellsten Transportweg auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit Auslieferung der Ware an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

d) Der Abschluss einer Transportversicherung ist grundsätzlich vom Auftraggeber auf eigene Kosten auszuführen. Soll unsererseits eine Versicherung durchgeführt werden, muss dies ausdrücklich auf der Bestellung vermerkt sein. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

 

5) Zahlung

Mangels besonderer Vereinbarungen gilt das Folgende:

a) Bei der Hereinnahme von Wechseln stellen wir zumindest die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen in Rechnung, welche sofort und bar zahlbar sind.

b) Im Falle des Zahlungsverzugs berechnen wir zum Ausgleich des hierdurch entstandenen Schadens Zinsen in Höhe von 2% über dem bei den Banken üblichen Kontokorrentzins. Das Recht des Auftraggebers einen niedrigeren, sowie unser Recht einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit sich nach Vertragsabschluss begründete Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit oder der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers ergeben, steht uns das Recht zu, Vorkasse oder Sicherheitsleistung binnen Wochenfrist von dem Auftraggeber zu verlangen. Wahlweise können wir ebenfalls die Ausführung des Auftrags unterbrechen und sofortige Abrechnung verlangen. Im Weigerungsfalle sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Recht auf Schadensersatz nicht zu.

 

6) Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für Sach- und Rechtsmängel ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Soweit der Auftraggeber nicht den Rücktritt erklärt, werden wir nach unserer Wahl diejenigen Teile unentgeltlich nachbessern oder ersetzen, deren Mangelhaftigkeit auf einen vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand zurückzuführen sind.

b) Der Auftraggeber ist nur in dringenden Fällen z.B. in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden berechtigt, den Mangel selber oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der hieraus resultierenden Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich zu verständigen. Ansonsten ist uns in Abstimmung mit dem Kunden die zur Vornahme aller zweckdienlich erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen erforderliche Gelegenheit und Zeit zu geben; widrigenfalls sind wir von der Haftung für hieraus resultierende Schäden befreit.

c) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate. Ist für den Beginn dieser Frist die Abnahme des Liefergegenstandes maßgeblich, so steht die Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes der Abnahme gleich.

d) Unsere Gewährleistungspflichten beschränken sich zunächst auf die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung; Kommen wir innerhalb angemessener Zeit, spätestens innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang einer schriftlichen Mängelrüge, unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder schlagen die Maßnahmen der Gewährleistung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass der Auftraggeber seine Absicht unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vorher schriftlich angekündigt hat.

e) Die Behebung der Mängel durch den Auftraggeber darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen.

f) Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

g) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer zustehen.

h) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte die Ware oder die dazugehörige Software veränderte, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden war.

 

7) Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und sonstiger Forderungen gegen den Auftraggeber vor.

b) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs die von uns gelieferten Waren zu veräußern.

Im Falle der Veräußerung der Ware tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Ansprüche gegen seine Kunden bis zur Höhe der sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche an uns ab.

c) Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat er diese auf unsere Rechte aufmerksam zu machen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

d) Der Auftraggeber hat die Liefergegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

8) Haftungsbegrenzung

Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.

a) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.

b) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften wir unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch hinsichtlich unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Wir haften für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit gemäß nachfolgendem lit. c).

c) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf 10.000,00 €.

 

9) Aufrechnung und Zurückbehaltung

Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht unseres Auftraggebers wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder geringfügiger Mängel besteht nicht. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

10) Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

a) Der Vertrag und auch die nachfolgenden Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig.

b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für alle sich aus Wechseln und Schecks ergebenden Verpflichtungen.

Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER INSPAD GMBH

1) Allgemeine Bestimmungen 

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen an das Unternehmen der Inspad GmbH (im Folgenden Inspad). Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehungen, ohne dass es der nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers (im Folgenden Lieferant) gelten nicht, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Leistungen vorbehaltlos annehmen.

 

2) Vertragsschluss

a) Auf Preisanfragen von Inspad ist ein Angebot des Lieferanten in Textform zu erstellen, in denen ein realistischer Liefertermin, die angefragten Artikel, die korrekten Mengen und der Preis aufgeführt ist. Das Angebot ist an den Ersteller der Preisanfrage, sowie an info@inspad.com zu senden.

b) Verträge über die Durchführung einer Lieferung oder Leistung kommen durch unsere Bestellung und eine Auftragsbestätigung des Lieferanten in Textform zustande. Wir sind an unsere Bestellung in Textform zwei Wochen gebunden. Nur innerhalb dieser 2 Wochen nach Bestellungseingang kann der Lieferant die Bestellung in Textform annehmen. Nach Ablauf der Frist von 2 Wochen sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Die fristgerechten Auftragsbestätigungen in Textform sind via E-Mail an info@inspad.com zu senden. Die Auftragsbestätigung muss die Benennung der bestellten Artikel, die Menge und Verpackungseinheit, den Einzelpreis des bestellten Artikels, sowie einen verbindlichen Liefer- oder Leistungstermin enthalten. Soweit der Lieferant ein Angebot unterbreitet, ist er an dieses zwei Wochen gebunden.

c) Zeichnungen, Modelle, Skizzen, Schablonen, Muster oder sonstige Unterlagen die zur Bestellung gehören, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte dieser Unterlagen vor. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen ohne Einwilligung seitens Inspad Dritten weder zur Einsichtnahme noch zur Verfügung zu überlassen. Die danach gefertigten Artikel oder Baugruppen weder in rohem Zustand, noch als Halb- oder Fertigfabrikate ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte zu liefern.

d) Von uns aufgegebene Mengen der jeweiligen Bestellung sind einzuhalten. Unter- oder Überlieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

 

3) Leistungen

a) Wir sind berechtigt, auch nach erfolgter Auftragsbestätigung Änderungen der Lieferung, des bestellten Artikels zu verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Die heraus entstandenen Auswirkungen auf Mehr- oder Minderkosten sowie den vereinbarten Liefertermin sind angemessen zu berücksichtigen und uns mitzuteilen.

b) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich, sie müssen in der schriftlichen Auftragsbestätigung aufgeführt sein. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, ab der zweiten Verzugswoche, für jede volle Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% der Netto-Auftragssumme zu verlangen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Artikel oder Baugruppe der Bestellung, der die Verwendbarkeit der bereits gelieferten Artikel nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach diesem Teil der Bestellung. Der Höhe nach ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5% der Netto-Auftragssumme begrenzt. Dem Lieferanten wird gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Vertragsstrafe ist. Weitere gesetzliche Rechte, wie insbesondere Rücktritt und Schadensersatz, bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

c) Der bestätigte Liefertermin des Lieferanten wird in unserem internen Inspad-Verwaltungssystem überwacht und bei Bedarf auch telefonisch abgefragt. Sobald der Lieferant damit rechnen muss, vereinbarte Liefertermine nicht einhalten zu können, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung bei zu großer Abweichung des Liefertermins zu stornieren.

d) Zu Teilleistungen ist der Auftragnehmer nicht berechtigt.

e) Soweit der Lieferant für uns Werk- oder Dienstleistungen erbringt, sichert er zu, dass die von ihm sowie ggf. den Nachunternehmern eingesetzten Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Er stellt Inspad von sämtlichen Ansprüchen für den Fall frei, dass entgegen dieser Erklärung Verpflichtungen aus den genannten Gesetzen nicht eingehhalten werden, insbesondere von etwaigen Zahlungsansprüchen.

f) Der Lieferant sichert zu, dass er sämtliche Pflichten nach dem Lieferkettengesetz sowie den europäischen Lieferkettengesetzvorgaben erfüllt und stellt Inspad von eventuellen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei.

 

4) Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrtragung 

a) Die bestellten Artikel sind zum vereinbarten Liefertermin, nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Bestimmungen der INCOTERMS DDP (Delivery Duty Paid) bei uns anzuliefern. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn der Lieferant uns die zur Einfuhr freigemachte Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Lieferant trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollinformationen zu erledigen. Die Gefahr geht auf uns erst mit der Annahme der Ware durch uns an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, über. Eine vorzeitige Lieferung aller Artikel oder eine Teillieferung der bestellten Artikel ist nur nach vorangegangener Rücksprach mit Inspad möglich. Andernfalls behalten wir uns vor die Artikel nicht anzunehmen.

b) Unsere reguläre Lieferanschrift lautet: Inspad GmbH, Im Bruch 8, 57635 Weyerbusch. Eine eventuell abweichende Lieferantschrift wird bei Bestellung in Textform mitgeteilt. Bitte geben Sie auf allen Belegen (Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung, Lieferschein und sonstige) unsere Bestellnummer an, da ansonsten keine Zuordnung in unserem Hause erfolgen kann und dies zu Verzögerungen im Betriebsablauf führt.

c) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche der Parteien ist der Sitz des Auftraggebers Inspad GmbH, Im Bruch 8, 57635 Weyerbusch, für alle übrigen Ansprüche die jeweilige in unserer Bestellung angegebene Empfangsstelle.

 

5) Rechnungsstellung, Zahlung

a) Für jede Bestellung ist gesondert Rechnung zu legen. Die Rechnung muss den Anforderungen der anwendbaren Steuergesetze, im Inland insbesondere des Umsatzsteuergesetzes, entsprechen und klar, übersichtlich und nachvollziehbar die erbrachten Leistungen unter Angabe unserer Bestellnummer, Bestelldatum und Liefertermin enthalten. Soweit eine Abnahme der Lieferung oder Leistung vereinbart ist, ist das Abnahmeprotokoll beizufügen. Bei nicht korrekt ausgeführter Rechnung behalten wir uns vor die Rechnung abzulehnen und erst bei korrigierter Rechnung diese zu begleichen.

a) Für die Berechnung sind die von uns bestellten Mengen, Gehalte und Stückzahlen maßgebend.

c) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg. Bitte senden sie die Rechnung via E-Mail an rechnung@inspad.com.

d) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer, frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Sollten Änderungen der bestellten Artikel unsererseits gewünscht werden und daher Mehrkosten entstehen, sind diese Inspad bekannt zu machen.

e) Die Zahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Leistung, Lieferung oder Abnahme, sofern eine solche vereinbart oder durchzuführen ist, und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen

f) Zu Vorauszahlungen sind wir nur verpflichtet, wenn dies schriftlich vereinbart ist und der Auftragnehmer uns ausreichende Sicherheit, z.B. durch eine Erfüllungsbürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes leistet. Bei Zahlungsverzug sind wir nur verpflichtet, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

 

6) Mängel, Gewährleistung

a) Bei Sach- und Rechtsmängeln von Leistungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass uns bei Kaufverträgen oder Abrufaufträgen das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzleistung) zusteht. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Wir sind berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu setzen, es sei denn, Nacherfüllung ist für uns unzumutbar oder es führt zu weitreichenden Verzögerungen unseres Betriebsablaufs. Eine solche Unzumutbarkeit kann sich neben den gesetzlich geregelten Fällen insbesondere auch aus einem ungewissen Erfolgseintritt bei sicherheitsrelevanten oder betriebs- oder geschäftsnotwendigen Geräten, Anlagen oder Einrichtungen ergeben. Eine einvernehmliche Festlegung eines Nacherfüllungszeitraums hat die gleiche Rechtswirkung wie eine Fristsetzung durch Inspad. Im Falle einer gescheiterten Nacherfüllung sind wir bei Sach- und Rechtsmängeln berechtigt, eine Minderung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes ist dadurch nicht ausgeschlossen.

b) Bei Sachmängeln steht uns unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche bei Kaufverträgen und Abrufaufträgen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend §637 BGB ein Recht zur Selbstvornahme und Anspruch auf Vorschuss zu. Weitere gesetzliche Ansprüche, wie z.B. Schadensersatzansprüche, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Soweit wir kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zum Rücktritt berechtigt sind, kann der Rücktritt, sofern sich die Nicht- oder Schlechtleistung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistungen beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden.

c) Unsere Untersuchungs- und Kontrollpflicht bei Anlieferung der bestellten Artikel beschränkt sich auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln auf der Grundlage der Lieferpapiere. Die Rüge eines Mangels, der sich erst später zeigt, ist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Entdeckung fristgerecht. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist in Rücksprache mit Inspad festzulegen. Entweder wird ein mangelhafter Artikel zum Lieferanten zurückgesendet, bei Inspad vom Lieferant behoben oder Inspad beseitigt den Mangel selber und stellt dem Zulieferer die entstandenen Kosten in Rechnung. In welcher Form der Mangel behoben wird, erfolgt in Rücksprache zwischen Inspad und dem Lieferanten.

d) Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Für nachgebesserte Teile oder neu erbrachte Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Nacherfüllung neu zu laufen. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

e) Die bloße Entgegennahme, Verwendung, Verarbeitung, Zahlung oder Nachbestellung einer Leistung stellt keine Genehmigung oder Abnahme dieser Leistung oder einen Verzicht auf Mängelansprüche dar.

f) Werden wir nach Vorschriften der Produkthaftung (nach in- und ausländischem Recht) in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant von entsprechenden Ansprüchen frei, wenn die Ursache des Produktfehlers in dem von ihm zugelieferten Artikeln, Baugruppen, Produkten oder sonstigem liegt.

 

7) Haftung des Lieferanten, Schutzrechte

a) Der Lieferant haftet für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit auch im Hinblick auf seine Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

b) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

8) Eigentumsvorbehalt

Mit der Übergabe des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes erwerben wir unmittelbar Eigentum hieran. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, auch in Form eines erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes seiner Vorlieferanten wird von uns nicht anerkannt.

 

9) Compliance

Die aktuellen Inspad-Compliance-Richtlinien können auch online unter https://www.inspad.com/de/unternehmen/verhaltenskodex.html eingesehen werden.

a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlich bindenden Vorschriften, insbesondere die anwendbaren Strafgesetze, die Gesetze zum Schutz des fairen und lauteren Wettbewerbs, die geltenden Export- und Importverbote, die geltenden Zoll- und Steuervorschriften, die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt sowie zum allgemeinen Mindestlohn zu beachten, Kinder- und Zwangsarbeit nicht zuzulassen und für eigene Mitarbeiter angemessene Arbeitszeiten, sichere Arbeitsbedingungen und ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu gewährleisten.

b) Für den Fall, dass der Auftragnehmer gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant uns sowie unsere Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren und mittelbaren Schadensersatzansprüchen) sowie sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern), die uns aufgrund dieses Verstoßes entstehen, freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant diese Verletzung nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus stellt dieser Verstoß einen wichtigen Grund dar, der uns unabhängig von einem Schadensersatz zur sofortigen Stornierung der Lieferung berechtigt.

 

10) Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

11) Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

a) Sollte eine Bestimmung unserer Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine wirksame, die diesem Sinne entspricht, zu ersetzen.

b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist unser Geschäftssitz (Inspad GmbH, Im Bruch 8, 57635 Weyerbusch). Dies gilt auch für alle sich aus Wechseln und Schecks ergebenden Verpflichtungen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.